1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher Verträge mit der
navacom GmbH & Co. KG
Argeles-Sur-Mer-Straße 2
50354 Hürth
Amtsgericht Köln HRA 27973
– nachfolgend Auftragnehmer genannt –
2. Mündliche Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung und Leistungen vorbehaltlos ausführt.
4. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen jeder Art bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
1. Es gelten die angegebenen Preise des jeweils aktuellen Angebotes. Versand- und Portokosten werden separat berechnet und sind netto ohne Abzug sofort fällig.
2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, verstehen sich die angegebenen Preise und sonstigen Entgelte zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung sofort und ohne Abzug zu erfolgen. Bei Verzug hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu zahlen.
1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Hierzu gehört die Abklärung aller technischen Fragen. Dem Auftragnehmer sind alle zur Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen sowie vom Kunden bereitzustellendes Material rechtzeitig bzw. an dem vereinbarten Anlieferungstermin vom Kunden zu überlassen. Gleiches gilt für die fristgerechte Portovorauszahlung nach §3 Abs. 2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Sollte der Kunde in Annahmeverzug kommen oder schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Wenn am Tage der Übergabe an den Transportführer bzw. das Versandunternehmen der Liefertermin noch nicht überschritten ist, gilt die vereinbarte Lieferfrist als eingehalten.
5. Sollte Ware nicht ab Lager lieferbar sein, wird der Kunde darüber informiert. Nichtlieferbarkeit eines Produktes berechtigt nicht zu Schadensersatzforderungen.
6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, sowie z.B. Nichtlieferbarkeit beim Vorlieferanten, hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Der Auftragnehmer ist berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.
7. Das Unternehmen ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
8. Verweigert der Auftraggeber nach Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist die Abnahme oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, nicht abnehmen zu wollen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Nichterfüllung der Abnahmepflicht ist der Auftragnehmer berechtigt vom Auftraggeber 15% des Gegenstandswertes ohne Abzüge, mindestens in Höhe der Versandkosten, als Schadensersatz zu fordern. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden stattdessen geltend zu machen.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers oder des Vorlieferanten verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
Die Lieferung von Software erfolgt unter Beachtung der Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller. Die Lizenzbedingungen werden Vertragsbestandteil. Das Urheberrecht steht dem Hersteller der Software zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz des Urheberrechts zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erbringung der beauftragten Leistungen unter Einhaltung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) der Dienste Dritter zu bedienen. Auf Wunsch des Kunden wird dies offengelegt.
1. Der Auftragnehmer gibt keinerlei Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaften der erbrachten Leistungen.
2. Eine Haftung für die erbrachten Leistungen wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit übernommen sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragsnehmer nur in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch von ihm zu verantwortendes Verhalten, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
1. Soweit im Zusammenhang mit Erbringung der Leistungen gesetzliche Gewährleistungsansprüche entstehen, verjähren diese innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang. Der Auftragnehmer behält sich im Rahmen der Nacherfüllung das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung vor. Die Rügepflicht nach § 377 HGB findet auch bei Werkleistungen Anwendung. Im Übrigen ist die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen davon abhängig, dass diese innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden. Dem Auftraggeber von Software ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
2. Wird ein Vertrag durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden.
Für die Verarbeitung, Nutzung und Speicherung von Daten und die Vermittlung von Adressen und deren Nutzung gilt entsprechend die gesetzliche Vorgabe des BDSG in der jeweils aktuellen Fassung.
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht im Verzug ist.
4. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauft oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
5. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen.
1. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist.
3. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, wird der Geschäftssitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
AGB der navacom GmbH & Co. KG
Auf dieser Seite finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der navacom GmbH & Co. KG.
Stand: 06 | 2017
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